Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SHS-CAS graphische Maschinen GmbH
I. Allgemeines
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleitungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Die Geltung erstreckt sich sowohl auf Verträge die mit Kunden geschlossen werden, welche Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögens sind, als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
4. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
5. Alle zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in der Bestellung schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angeboten werden ausschließlich Maschinen, die der Verkäufer in dem Zustand erworben hat wie er ihn besichtigt hat. Die Maschinen sind nicht durch den Verkäufer überholt oder einem Retrofitting unterzogen worden.
2. Angebote des Verkäufers sind stets unverbindlich und freibleibend. Sofern zu dem Angebot Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gehören, sind diese nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
3. Änderungen an dem Angebot sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren sofern diese über das handelsübliche Maß hinausgehen.
4. Der Vertrag kommt erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unter Aushändigung dieser Geschäftsbedingungen zustande. Dies gilt insbesondere für telefonische Bestellungen.
III. Preis und Zahlung
1. Die im Auftragsdokument angegebenen Preise sind – soweit nicht anders vereinbart – Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart
2. Die Preise gelten – sofern nicht anders vereinbart – ab Lager Norderstedt. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport- und Versandkosten, Versicherung, Zoll und Montage werden gesondert berechnet.
3. Für den Fall, dass die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteter Steigerungen von Lohn-, Transport- und Lagerkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
4. Der Verkäufer ist an den vertraglich vereinbarten Preis nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 3 Monate – gebunden. Zusätzliche Aufwendungen, die dem Verkäufer durch Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er dem Käufer belasten.
5. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Rechnungen aus Reparaturaufträgen und Aufbauaufträgen sind sofort rein netto fällig.
6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, von Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten und von Verbraucher in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen.
7. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers zur Zahlung fällig. Während des Verzuges ist der Verkäufer berechtigt die Fortführung des Auftrages und/oder die Auslieferung von einer Abschlagszahlung im Wert der geleisteten Arbeiten oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.
8. Kommt der Käufer der Aufforderung zur Zahlung eines Abschlags oder der Leistung einer Sicherheit nicht fristgerecht nach, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn dem Verkäufer nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird.
9. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dieser Bestellung beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
10. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur dann erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und – termine sind nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Unvorhersehbare, vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse (wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Ausschussarbeit, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes Einfluss haben. Beginn und Ende derartiger Umstände werden dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt. Sofern solche Umstände die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Käufer infolge der auf solchen Umständen beruhenden Verzögerungen die Annahme der Lieferung nicht mehr zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung Gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten.
3. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. bei Zahlungsverzug etc.).
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Lager des Verkäufers verlassen hat oder der Verkäufer die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus.
6. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet
7. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
8. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, beschränkt sich der Anspruch des Käufer auf Ersatz eines Verzugsschadens bei leichter Fahrlässigkeit seitens des Verkäufer auf 0,5 % des Wertes der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber auf höchsten 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der wegen des Verzuges nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen gilt Ziffer „Sonstige Haftung“
9. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
10. Schadensersatz wegen Nichterfüllung muss vom Käufer an den Verkäufer bezahlt werden, wenn die Auslieferung eines rechtskräftig geschlossenen Vertrages und aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, nicht zu Stande kommt. Der Schadensersatz beträgt mindestens 15% des Kaufpreises. Sollte der, dem Verkäufer entstandene Schaden höher ausfallen, so ist dies dem Käufer nachzuweisen und die Gesamthöhe des Schadens ist vom Käufer als Schadensersatz an den Verkäufer zu bezahlen.
V. Gefahrenübergang, Transport und Abnahme
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für jede Maschine bis zur Übergabe der Maschine an den vom Verkäufer bestimmten Frachtführer zur Auslieferung an den Käufer oder den vom Käufer bestimmten Ort oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes. Danach geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
3. Im Falle des Untergangs oder der Verschlechterung der Maschine hat der Käufer
(1.) den Verkäufer innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen ab Lieferung schriftlich über den Untergang oder die Verschlechterung zu informieren und (2.) die vom Verkäufer oder Dritten mitgeteilten Vorgaben und Verfahren zur Schadensmeldung und -regulierung zu befolgen. (3.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. (4.) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
4. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Maschine im Eigentum des Verkäufers. Für eine Maschine erworbene Zusatzeinrichtungen bleiben im Eigentum des Verkäufers, bis sämtliche fälligen Beträge bezahlt und diese in das Eigentum des Verkäufers übergegangen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo. Bei Zahlung durch Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Akzeptanten.
2. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern, sowie, wenn ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt sämtliche Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Hierzu gehören auch Ansprüche aus einem sonstigen Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware (wie Versicherungsansprüche, Ansprüche aus unerlaubter Handlung). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren, die sich nicht im Eigentum des Verkäufers befinden, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer hiermit bereits einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab.
4. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
5. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug kann der Verkäufer widerrufen, wenn sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Kreditwürdigkeit eingetreten ist. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verkäufer vor, hat der Käufer auf Verlagen des Verkäufers die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem Verkäufer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die dieser zur Geltendmachung seiner Rechte benötigt.
6. Der Käufer verpflichtet sich, bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist den Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet. 7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach erfolgloser Mahnung berechtigt, und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht Bestimmungen des BGB über das Verbraucherdarlehen Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, sofern nicht Bestimmungen des BGB über das Verbraucherdarlehen Anwendung finden und der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
8. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verkaufserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen des Verkäufers gutgebracht. Sollte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer keine Einigkeit über einen anzusetzenden Verwertungspreis erzielt werden, muss ein unabhängiger Sachverständiger einen Verwertungswert festlegen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Käufers!
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
1. Der Verkäufer gewährt keine Garantie. Insbesondere Angaben in Katalog-, Druck- oder Werbeschriften sowie der Homepage oder sonstige allgemeine Informationen stellen keine Garantie oder keine Übernahme eines Beschaffungsrisikos dar. Eine Zusicherung über den wartungsgerechten Zustand wird vom Verkäufer nicht erteilt.
2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tage durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei einem Verbrauchgeschäft liegt das Wahlrecht beim Käufer, es sei denn, der Verkäufer wird durch die vom Käufer ausgewählte Art der Nacherfüllung mit Kosten belastet, welche sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt.
3. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft trägt der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Wurde die Ware nach Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten. Unbeschadet weitergehender Ansprüche kann der Verkäufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Käufer seine Aufwendungen zur Prüfung und zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels auferlegen.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Vertragspreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
5. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen, vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur gegenüber Verbrauchern in 12 Monaten ab Gefahrenübergang Gewährleistung. In allen anderen Fällen nur dann, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gewährleistungsansprüche werden, sollte ein Mangel vorliegen, grundsätzlich nur gegen Vorlage des Originalkaufbeleges anerkannt.
6. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die beruhen auf ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, unsachgemäßen betrieblichen Umgebungsbedingungen, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Austauschwerkstoffen sowie Verwendung von Ersatzteilen, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen.
7. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Verschweigt er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei aber der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung der Mängel im Verzug ist, hat der Käufer das Recht, nach Genehmigung durch den Verkäufer, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
9. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt bei Verbrauchergeschäften nicht, soweit Schäden am Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zu Gunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
IX. Montagearbeiten
1.Unsere Preise verstehen sich ohne Aufbau, Montage, Installation oder Einweisung, sofern dies nicht ausdrücklich im Angebot enthalten ist. Wünscht der Kunde diese Leistungen, erklärt er sich mit der gesonderten Berechnung der unbedingt notwendigen Zusatzleistung sowie mit unseren jeweiligen Stunden, Fahrtkostensätzen und Reisekostensätzen einverstanden. Eine nachträgliche Kürzung von Montagerechnungen ist nicht zulässig.
2. Ist ein Aufbau bzw. eine Montage, Installation oder Einweisung vereinbart, hat der Kunde innerhalb eines Monats nach Versendung der Ware einen Termin für die vereinbarte Leistung Verkäufer zu vereinbaren. Lässt der Käufer die Frist verstreichen, entfällt der Anspruch auf den Aufbau bzw. die Montage, Installation oder Einweisung ersatzlos.
X. Computerprogramme
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation in Verbindung mit dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von den Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben bei uns bzw. bei unseren Lizenzgebern. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Käufers, ansonsten immer der Hauptsitz des Verkäufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XII. Sonstige Rechte und Pflichten
Verkäufer und Käufer stimmen überein, dass:
1. eventuelle Meinungsverschiedenheiten oder Beanstandungen zunächst im partnerschaftlichen Sinne einer Lösung zugeführt werden sollen. Insbesondere wird jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung unternimmt, der anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen.
2. beide Parteien für die Einhaltung der jeweils für sie anwendbaren Import- und Exportgesetze und -bestimmungen (einschließlich US-Bestimmungen, die ein Exportverbot bzw. eine Einschränkung hinsichtlich bestimmter Nutzungsarten oder Nutzern vorsehen) verantwortlich sind.
3. Ansprüche aus diesem Vertrag – soweit nicht in dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend geregelt – einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche für die eine längere Frist zwingend gesetzlich vorgesehen ist.
XIII. Datenverarbeitung für eigene Zwecke
Der gewerbliche Käufer willigt ein, dass die SHS-CAS graphische Maschinen GmbH (im Folgenden „SHS-CAS “) seine Kontaktdaten zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer erhebt, verarbeitet und nutzt. Kontaktdaten sind die geschäftsbezogenen Kontaktinformationen, die SHS-CAS durch den Käufer zugänglich gemacht werden; insbesondere Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen von Mitarbeitern des Käufer oder von Dritten. Zu Marketingzwecken ist die SHS-CAS berechtigt, die Kontaktdaten von Mitarbeitern des Käufers selbst oder durch Dritte zur Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail für Produkte und Dienstleistungen der SHS-CAS zu verwenden. Der Käufer und seine Mitarbeiter sind berechtigt, der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Kontaktdaten zu Marketingzwecken gegenüber der SHS-CAS jederzeit zu widersprechen. Der Käufer stimmt im Rahmen der vorstehend genannten Verwendungszwecke der Übermittlung der Kontaktdaten in Länder außerhalb der Europäischen Union unter der Maßgabe zu, dass die SHS-CAS durch geeignete Maßnahmen ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellt. Dies kann z. B. durch Abschluss der von der EU-Kommission veröffentlichten Standardvertragsklauseln oder sonstigen bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarungen erfolgen.
XIV. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die der nach dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Norderstedt, Mai 2015